Waldbrandgefahr
Aufgrund des § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 wird auch heuer wieder seitens der Bezirkshauptmannschaft Krems nachstehende Waldbrandverordnung, mit der forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden festgelegt sind, erlassen:
§ 1 In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Krems sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.
§ 2 Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs 1 a Ziffer 17 des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier
Wochen bestraft.
§ 3 Diese Verordnung tritt mit 10. Juli 2023 in Kraft.
Hinweis: Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers
durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.